Stellungnahme der DGUF

Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e. V. (DGUF) ist die mitgliederstärkste deutschlandweit tätige Fachgesellschaft für mitteleuropäische Archäologie. Die NGO unterstützt das Bündnis Archäologie Niedersachsen und wandte sich im Rahmen der Verbandsbeteiligung mit einer klaren Stellungnahme an den zuständigen Minister Falko Mohrs.

Die Stellungnahme vom 17. August im Originaltext:

 

Die DGUF hat schwerwiegende Bedenken zum vorliegenden Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Nds. DSchG) und regt an, sich mit den Experten in der Archäologischen Kommission für Niedersachsen, den Denkmalpflegern in den UDs und im Landesdenkmalamt sowie den in Niedersachsen tätigen Fachfirmen zusammenzusetzen, um geeignetere Wege in Richtung Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung zu finden, dabei aber gleichzeitig den Belangen der Denkmalpflege Rechnung zu tragen. Es gibt nach unserer Einschätzung bessere Wege, die politisch gewollten Ziele zu erreichen!

Bevor wir als DGUF die einzelnen Änderungen am DSchG Nds. aus unserer Sicht einordnen und kommentieren, eine generelle Bemerkung vorab: Wir können die eine oder andere Unzufriedenheit in einzelnen Gebietskörperschaften und bei anderen Betroffenen mit dem aktuellen Vollzug des geltenden Gesetzes verstehen. Aber ist es nötig, deshalb das Gesetz zu novellieren? Unseres Erachtens wird ein angemessener Gesetzesvollzug eher auf anderem Wege erreicht.

In Kürze: Wir bitten Sie und die Abgeordneten des Landtags, das vorliegende Gesetz nicht zu verabschieden. Denn andernfalls würde

  • ein Zweiklassen-Denkmalschutz geschaffen, der Bürgerinnen und Bürger stärker beauflagt als das Land,
  • die weit überwiegende Mehrheit des archäologischen Erbes in Niedersachsen jeden Schutz verlieren,
  • die gerade auch von Investoren geforderte planerische Archäologie entfallen, zugunsten von baubehindernden und kostenintensiven ad-hoc-Maßnahmen im laufenden Baubetrieb,
    gegen europäisches Recht verstoßen,
  • erhebliche Mehrkosten für Fachpersonal, IT und Räumlichkeiten auf Seiten der Kommunen entstehen.

Nachfolgend erläutern wir Änderung für Änderung, wie wir zu dieser fachlichen Bewertung kommen:

Änderung an § 7 Abs. 4 - wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei Kulturdenkmalen der öffentlichen Hand

Aus DGUF-Sicht geht die Streichung der Bestimmung zu weit und ist in der Sache nicht notwendig. Denn auch nach dem bestehenden Gesetz ist die öffentliche Hand nicht grenzenlos verpflichtet, Denkmale zu erhalten. Nach dem geltenden § 7 Abs. 1 ist die Erhaltungspflicht an die jeweilige Leistungsfähigkeit gekoppelt.

Die DGUF hat jedoch vor allem die Signalwirkung der geplanten Änderung auf die Bürgerinnen und Bürger des Landes im Auge: Land und Kommunen haben nach Art. 6 der Niedersächsischen Verfassung eine Vorbildfunktion im Erhalt des kulturellen Erbes. Wenn die vorgeschlagene Gesetzesänderung auf private Denkmaleigentümer stößt, die zum Erhalt aufgefordert werden, während das Land und die Kommunen ihre Denkmäler nicht in einer angemessenen Weise erhalten müssen, schadet das der Glaubwürdigkeit des Denkmalschutzes.

Änderung an § 10 Abs. 5

Anzeige von Maßnahmen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen und der Klosterkammer Hannover Die Anzeige von Maßnahmen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen und der Klosterkammer Hannover auf den Zeitpunkt nach Abschluss der Maßnahme ist in vielerlei Hinsicht nicht empfehlenswert. Denn neben der Möglichkeit, dass auf diesem Wege – ev. unbeabsichtigt – mangels fachlicher Expertise unheilbarer Schaden entsteht, besteht auch hier die Gefahr (siehe oben zu § 7), dass dies von den Bürgerinnen und Bürgern als Sonderprivileg des Landes und der Klosterkammer aufgefasst wird, womit die Genannten bessergestellt werden als private Denkmaleigentümer.

Änderung an § 13 - Erdarbeiten

Die für die Archäologie / Bodendenkmalpflege gravierendste Änderung betrifft den § 13 Abs. 1: Aus dem bisherigen Text „(1) Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.“ soll neu werden:

„(1) Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale gemäß § 4 eingetragen ist, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.“

Dies bedeutet eine massive Einschränkung des Denkmalschutzes. Von derzeit im Landesdenkmalamt bekannten ca. 150.000 archäologischen Fundstellen sind nur ca. 20.000 in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen. Die obige Regelung würde demnach für ca. 130.000 bekannte, aber nicht verzeichnete Fundstellen den Schutz aufheben.

Dass das Ministerium – zeitlich deutlich nach der Vorlage der Gesetzesnovelle und erst angesichts öffentlicher Kritik – in einem FAQ auf seiner Website zurückrudert im Sinne „so war es doch nicht gemeint“ (https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/kultur/denkmalpflege/fragen-und-antworten- zum-niedersachsischen-denkmalschutzgesetz-252635.html), vielmehr solle der Schutz über das § 4 - Verzeichnis hinaus für alle bekannten Fundstellen gelten (dort wird die Zahl „ca. 115.000“ genannt), macht die Sache nicht besser! Am Ende gilt, was im Gesetz steht.

Doch der durch die o.g. Streichung angerichtete Schaden greift weit über diese Debatte ca. 20.000 vs. ca. 115.000 / 130.000 hinaus! Die weit überwiegende Anzahl der archäologischen Fundstellen sind auch heute noch unbekannt im Boden verborgen. Die großen linearen Projekte wie z.B. NEL Pipeline oder SuedLink, bei denen modern und vollständig untersucht wurde, lassen das Verhältnis zwischen den im Landesdenkmalamt bekannten Fundstellen und den zuvor unbekannten Fundstellen auf etwa 15-20 % : 80-85 % schätzen. Die Angaben dazu schwanken von Trassenprojekt zu Trassenprojekt, aber ein Wert von „ca. 83 % der tatsächlich ergrabenen Fundstellen waren zuvor unbekannt“ wird aus Niedersachsen wie aus verschiedenen anderen Bundesländern häufig genannt. Für die NEL Gaspipeline in Niedersachsen heisst es, dass zuvor nur eine von sechs Fundstellen (d.h. 17 %) bereits bekannt war. Den 150.000 derzeit bereits bekannten Fundstellen stehen demnach geschätzt ca. 850.000 Fundstellen gegenüber, die bislang unerkannt im niedersächsischen Boden ruhen und dort für künftige Generationen archiviert sind; ihnen würde durch die vorgesehene Gesetzesnovelle der planerisch vorgreifende Schutz entzogen werden, obwohl sie nach § 5 Abs. 1 auch weiterhin unter den Schutzvorschriften des Nds. DSchG ständen. Hier schafft die Gesetzesnovelle eine beachtliche rechtliche Grauzone, die schlussendlich wiederum die Justiz beschäftigen dürfte.

Neben dem potenziell enormen Verlust an kulturellem Erbe, an Landes- und Menschheitsgeschichte bedeutet dies aber auch, dass dann weitaus häufiger als jetzt § 14 des Nds. DSchG greift: zufällig gemachte Funde sind „… unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22) anzuzeigen. (2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Bodenfund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.“

Übersetzt: wegen mangelnder Vorausplanung und bauvorgreifenden Maßnahmen kommt es neu während des laufenden Bauvollzugs unerwartet und häufig zu Zufallsentdeckungen, die immer wieder mit Bauverzögerungen und unerwarteten Kosten einhergehen. Der „Bürokratieabbau“ in § 13 führt also erwartbar zu Chaos und Mehraufwand auf der laufenden Baustelle.
Nicht zuletzt verlagert die geplante Streichung in hohem Umfang Kosten von der Privatwirtschaft (§13 alt) auf das Land und die Kommunen (§ 14). Das kann nicht gewollt sein.
In letzter Zeit haben große Investoren, die vor allem im Trassenbau tätig sind, ihre Vorstellungen und Bedarfe unmissverständlich und klar angemeldet: bei ihnen stehen Planungssicherheit und Geschwindigkeit im Vordergrund. Deshalb fordern sie eine noch konsequentere und noch frühzeitigere Einbeziehung der Archäologie in die Planungsprozesse, und ggf. eben auch frühzeitige archäologische Maßnahmen, um Zufallsentdeckungen während des laufenden Trassenbaus auf ein Minimum zu reduzieren. Wir erlauben uns, exemplarisch auf einschlägige Fachartikel in unserer Zeitschrift „Archäologische Informationen“ zu verweisen, z.B. Merker & Tegge (2025): https://journals. ub.uni-heidelberg.de/index.php/arch-inf/article/view/116107

Nicht zuletzt: Ist den Autoren der Gesetzesnovelle bewusst, dass die vorgesehene Änderung in § 13 Abs. 1 dazu führt, dass bisher illegales Sondengehen (d.h. ohne Nachforschungsgenehmigung) nunmehr auf weiten Flächen des Landes legalisiert würde – nämlich für alle Flächen, die nicht in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 aufgenommen sind? Eine solch liberale Regelung wäre in Deutschland einzig und würde Niedersachsen weit über die Landesgrenzen hinaus zum Sondlerparadies machen. Ist das gewollt?

Die Stellungnahme des Berufsverbands CIfA Deutschland (31.7.2026; https://www.cifa-deutschland.de/fachpolitik/stellungnahmen-und-kommentare) macht darauf aufmerksam, dass die Streichung in § 13 nicht mit der europäischen Konvention von Malta / La Valletta vereinbar ist, die 1995 in Kraft getreten ist und 2003 von Deutschland ratifiziert wurde. Denn Artikel 5 der Konvention verpflichtet dazu, die Möglichkeit von archäologischen Funden bei der Erarbeitung von Erschließungsplänen und bei Umweltverträglichkeitsprüfungen etc. zu berücksichtigen und die Planungen ggf. anzupassen / zu ändern und nötigenfalls genügend Zeit und Mittel für eine vorgreifende Untersuchung bereit zu stellen. Sollte die Novelle des Nds. DSchG in vorliegender Form vom Gesetzgeber verabschiedet werden, sieht die DGUF die Gefahr, dass das Land Niedersachsen mit Klagen wg. Verletzung internationalen Rechts zu rechnen hat.

Änderungen an § 21 - Landesamt für Denkmalpflege

Im bisherigen § 21 werden die Aufgaben des Denkmalfachamtes bestimmt. Vorgesehen ist hier, in der Aufgabenliste Abs. 1 Satz 5 zu ändern von derzeit „5. zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten“ in neu „5. zentrale Fachbibliotheken zu unterhalten“ und neu Satz 6 hinzuzufügen: „6. seine sämtlichen auf Kulturdenkmale bezogenen Akten dauerhaft aufzubewahren.“ Rechtlich und prozedural entscheidend ist hierbei, dass die allgemeine Bestimmung in Satz 5, „Archive“ zu führen, entfällt und diese Pflicht in Satz 6 konkretisiert wird auf „seine … Akten dauerhaft aufzubewahren“. Damit entfällt die bisherige Funktion des Landesamtes als zentrales Archiv für alle Grabungsdokumentationen, Unterlagen und Funde in Niedersachsen – also auch jene, die von einer Grabungsfirma oder einer Unteren Denkmalschutzbehörde gemacht werden. In Konsequenz gäbe es damit in Niedersachsen kein zentrales archäologisches Wissens-Archiv mehr.

Ergebnis wäre, dass der Wissenbestand völlig dezentralisiert würde ohne ein zentrales Register, das offenlegt, wer wo was weiß und archiviert. Landkreis-übergreifende Planungen z.B. für Stromtrassen etc. würden dadurch erheblich erschwert, Landkreis-übergreifende Forschung praktisch unmöglich. Ein Forschungsthema wie „Die Bandkeramik in Niedersachsen“ o.ä., für das man bisher alle nötigen Unterlagen und Verzeichnisse an einer Stelle vorfindet – im Landesdenkmalamt – würde nun den Besuch der Archive aller niedersächsischen Städte und Landkreise erfordern, inkl. dem Einholen der nötigen Einsichts- und Bearbeitungsrechte. Das verunmöglicht Forschung und macht Niedersachsen mittelfristig zur Archäologie-Forschungswüste Deutschlands.

Nicht zuletzt schafft die neue Regelung eine Gesetzeslücke mit Bezug auf das Schatzregal nach § 18 DSchG: Ein Finder / berechtigter Eigentümer an Funden kann künftig sein Eigentumsrecht faktisch nicht mehr verlässlich an das Land abtreten kann, weil das Landesamt die entsprechenden Archive nicht mehr unterhält. Wohin mit Funden, die er nicht besitzen will? Ist diese Regelungslücke und Rechtsunsicherheit gewollt?

Ist den Kommunen bzw. Gebietskörperschaften bewusst, welche Kosten mit dieser Änderung auf sie zukommen? Denn die Archivierungspflicht, die sie nunmehr für ihre Grabungsdokumentationen, Unterlagen und Funde innehaben, geht mit erheblichem Zusatzaufwand für angemessene Räumlichkeiten, IT und Fachpersonal einher …

Änderung an § 26 Abs. 2 – Maßnahmen von besonderer Bedeutung

Die geplante Änderung lässt viele Sachverhalte offen. Wer entscheidet auf welcher Grundlage über die besondere Bedeutung von Denkmalen und was passiert bei einer fehlerhaften oder strittigen Einschätzung? Da hier das Einvernehmen mit dem MWK eingeführt wird, können fehlerhafte Einschätzungen der besonderen Bedeutung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und daraus folgend zu vermehrten Verwaltungs- und Justizaufwand führen.

Appell

Die DGUF bittet Sie und die Abgeordneten des Landesparlaments, den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht in vorliegender Form zu verabschieden. Das nachvollziehbare politische Ziel der Landesregierung, den Denkmalschutz „Einfacher. Schneller. Günstiger“ zu machen, lässt sich anderweitig und ohne Verlust an kulturellem Erbe und ohne hohe Zusatzkosten für die Kommunen erreichen. So könnte beispielsweise eine ev. sehr weitreichende Beauflagungspraxis um absehbar ertraglose Untersuchungen reduziert werden, so könnte beispielsweise die aktuelle Vielzahl der für die Grabungsfirmen verpflichtenden Dokumentationsrichtlinien auf eine schlanke, landesweit geltende Richtlinie reduziert werden (Entbürokratisierung). Gerne liefern in diesem Sinne die DGUF oder das „Bündnis Archäologie Niedersachsen“ fachlichen Rat und Empfehlungen zu.

Mit freundlichen Grüßen,

Diane Scherzler M.A., DGUF-Vorsitzende

PD Dr. Frank Siegmund, stellv. DGUF-Vorsitzender

Solche Funde sollen bleiben

Das Bündnis Archäologie Niedersachsen hält gegen die Aushöhlung des Denkmalschutzes. Trag dich ein und mach den Widerstand sichtbar.