Denkmalschutz in Niedersachsen in Gefahr
Diese Novelle ist nicht zu Ende gedacht
Am 7. Juli 2026 legte die Landesregierung einen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) vor. Er schwächt den Schutz von Bodendenkmalen und archäologischen Fundstellen. Der Entwurf beinhaltet fachliche und handwerkliche Fehler. Er würde für neue Planungs- und Kostenrisiken bei Entwicklern und Investoren sorgen und bedroht das archäologische Erbe Niedersachsens.
Das Versprechen der Landesregierung
Einfacher. Schneller. Günstiger.
Der Anspruch des Bündnisses
Fundierter. Verlässlicher. Wirkungsvoller.
Ausgangslage
Novellierung ja, aber bitte nicht so!
Die Landesregierung erklärt, dass sie mit dem neuen Gesetz Verfahren einfacher, schneller und günstiger machen will. Tatsächlich ist der Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Fassung mangelhaft, planlos und schädlich.
Planungssicherheit steht auf dem Spiel
In der Darstellung der Landesregierung erscheint Denkmalschutz als teures, bürokratisches Hindernis. Entgegen dieser Annahme erschwert die geltende Gesetzeslage Bauvorhaben nicht, sondern sorgt für Planungs- und Kostensicherheit.
Nach der aktuellen Regelung wird in einer frühen Planungsphase ein fachlicher Blick auf die betroffene Fläche geworfen und ggf. zeitnah gehandelt, sodass es während der Bauphase gar nicht erst zu einer Unterbrechung kommt. Auch dort, wo Funde gemacht werden, gilt: Kein Bauvorhaben wird aufgrund archäologischer Funde verhindert.
Bündnis Archäologie Niedersachsen
Das Bündnis Archäologie Niedersachsen ist unter anderem entstanden aus dem Bündnis „Jahrtausende retten“ zum Erhalt der Archäologie in Niedersachsen und gründete sich mit dem Ziel der Verbesserung der Gesetzesnovelle. Das Bündnis begrüßt den Ansatz, Verfahren für Bauherren und Investoren zu vereinfachen und die Verwaltung zu beschleunigen.
Es will den Entwurf fachlich und sachorientiert verbessern und fordert das Land Niedersachsen auf, den Entwurf in seiner derzeitigen Fassung zu stoppen und in den Dialog mit den archäologischen Fachleuten im Landesamt für Denkmalpflege, den Unteren Denkmalschutzbehörden und externen Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft zu gehen.
Kommentare aus der Fach-Community zur geplanten Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
„Praxisfern, katastrophal für das Kulturerbe und Gift für die Bauwirtschaft.“
Archäologische Kommission für Niedersachsen
„Keine Optimierung, sondern politischer Durchgriff und Verlust von unabhängiger Fachexpertise.“
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
„Die erwartbare Konsequenz sind sofortige Baustopps mit langwierigen Verzögerungen, juristisches Tauziehen und horrende Mehrkosten.“
Prof. Edgar Ring, Lüneburger Stadtarchäologie e.V.
Der Gesetzentwurf
Die kritikwürdigsten Änderungen
Die geplante Änderung von § 13 wiegt nach Einschätzung archäologischer Fachkreise besonders schwer. Auch weitere Änderungen gefährden bisher nicht entdeckte Bodendenkmale in ganz Niedersachsen.
§ 13
Verzeichnis der Kulturdenkmale
Die Genehmigungspflicht bei Erdarbeiten soll künftig allein von einem Eintrag im Verzeichnis der Kulturdenkmale abhängen. Das Verzeichnis ist allerdings unvollständig und erfüllt juristisch einen rein nachrichtlichen Zweck.
Das Verzeichnis der Kulturdenkmale beinhaltet vor allem Bau- und Kunstdenkmale, wie Burgen, Schlösser und Herrenhäuser. Von den rund 150 000 bekannten archäologischen Fundstellen in Niedersachsen sind dort nur rund 15 bis 20 Prozent eingetragen. Falko Mohrs, Minister für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen, stellte inzwischen richtig, dass nicht nur die rund 24 000 eingetragenen Bodendenkmale durch die Novelle geschützt seien, sondern alle 158 368 erfassten Bodendenkmale. Außerdem sollen alle darüber hinaus bekannten Bodendenkmale vom Landesamt für Denkmalpflege nachträglich erfasst werden.
Doch die Kritik an dieser Regelung bleibt: An allen anderen Stellen – das sind rund 80 bis 90 Prozent des archäologischen Erbes Niedersachsens – dürften mit den geplanten Gesetzesänderungen – gegen besseres Wissen – Baumaßnahmen ohne fachliche Voruntersuchung durchgeführt werden. Der Schaden für das archäologische Erbe Niedersachsens wäre verheerend.
Im § 13 der Novelle sollen sämtliche Kriterien zur Beurteilung, ob es einer archäologischen Untersuchung bedarf, komplett gestrichen werden:
Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will,
von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,die im Verzeichnis der Kulturdenkmale gemäß § 4 eingetragen ist, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
Folgenschwere „Sparsamkeit“
In der Begründung zur Gesetzesnovellierung heißt es: „Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird in Zukunft den Belangen des Denkmalschutzes unter bestimmten Voraussetzungen überwiegen können. Dadurch wird es im Einzelfall zu Denkmalverlusten kommen.“
Der Irrtum besteht darin, dass es nicht im Einzel-, sondern im Regelfall zu Denkmalverlusten kommen wird.
Wertvolle Fundstellen lassen sich ohne fachliche Expertise oft nicht erkennen: Eine Verfärbung im Boden, kleinste, unscheinbare Objekte – Indizien, die dem Laien nichts sagen oder die ohne fachlichen Hintergrund nicht einmal wahrgenommen werden – geben qualifizierten Archäologen Aufschluss über die Vergangenheit.
Dass ein „Überraschungsfund“ während der bereits angelaufenen Bauarbeiten auftritt, ist bei der aktuell geltenden Rechtslage eine seltene Ausnahme.
Den Angaben von sechs niedersächsischen Unteren Denkmalbehörden zufolge kam es im Jahr 2025 bei 1102 Bauprojekten, von denen rund 25 Prozent mit Auflagen nach § 13 versehen wurden, lediglich zu zwei Überraschungsfunden.
Solche Überraschungsfunde sind für alle Beteiligten, vor allem den Bauherrn, äußerst ärgerlich, da ungeplante Verzögerungen und Kosten auf ihn zukommen. Dass die Novellierung genau diese Verschiebung eventueller Grabungen von der Planungsphase in die Bauphase als neuen Regelfall vorsieht, ist absurd und bringt Nachteile für die Bauherren, die beteiligten Baufirmen, die Wissenschaft und für uns alle: Sie schadet dem kulturellen Erbe unserer Heimat.
§ 20
Verantwortung ohne Fachkompetenz
Die Verantwortung für die Bodendenkmalpflege wird vom Fachamt auf die Unteren Denkmalschutzbehörden bei den Städten und Kommunen verlagert. Zugleich wird deren archäologische Qualifizierung nicht mehr sichergestellt.
Die geplante Gesetzesänderung wälzt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang potentielle archäologische Fundstellen aufgedeckt, untersucht und dokumentiert werden, auf die Unteren Denkmalschutzbehörden (UD) ab. Gleichzeitig wird das fachlich starke Landesamt für Denkmalpflege von dem Prozess entkoppelt.
Soll die Verantwortung so stark in Richtung der UD verschoben werden, müsste zumindest deren archäologische Fachkompetenz durch § 20 sichergestellt werden. Stattdessen sollen eine archäologische Ausbildung oder fundierte Kenntnisse über Bodendenkmale, Fundzusammenhänge und die Geschichte der Region künftig keine Voraussetzung für eine UD mehr sein. Der betreffende § 20 Abs. 2 wurde in der Neufassung komplett gestrichen:
Die oberste Denkmalschutzbehörde befreit eine untere Denkmalschutzbehörde, die in ausreichendem Maß mit archäologischen Fachkräften besetzt ist, von dem Erfordernis der Herstellung des Benehmens. Archäologische Fachkräfte sind Personen, die nachgewiesen haben, dass sie durch ihre Ausbildung oder durch archäologische Tätigkeiten hinreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bodendenkmalpflege erworben haben.
In einer aktuellen Befragung der Deutschen Stiftung Denkmalschutz bewerten rund 80 Prozent der befragten UD in Niedersachsen die Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalschutz als gewinnbringend und sinnvoll. Keine einzige UD hält die Zusammenarbeit für überflüssig. Gleichzeitig bewerten 75 Prozent ihre Arbeitslast bereits jetzt als „hoch“ oder „extrem hoch bis überlastet“.
Eine Verlagerung der Verantwortung ohne damit einhergehende Stärkung der Fachkompetenzen und der Personalstärke in den UD lässt erwarten, dass Entscheidungen über Bauanträge sich deutlich verzögern.
Aufgrund der Abhängigkeit der Mitarbeitenden der UD zu ihrer Dienstherrin, den Landkreisen oder Städten, spielen ggf. andere Faktoren wie politische oder wirtschaftliche Interessen bei der Fachentscheidung eine größere Rolle.
§ 7
Der unzumutbare Denkmalschutz
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit als Grenze der Erhaltungspflicht soll künftig auch für die öffentliche Hand als Eigentümerin gelten.
Nach bisheriger Rechtslage gelten für private Denkmaleigentümer andere Pflichten als für Land und Kommunen. Der Staat hat eine Vorbildfunktion gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern. Daraus folgt unter anderem eine besondere Pflicht: Er muss geschütztes Kulturerbe in seinem Eigentum erhalten.
Die geplante Änderung des § 7 schafft diesen Grundsatz ab. Auch Kommunen dürfen sich künftig auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen und den Schutz wertvoller Denkmale aufgeben
Land und Kommunen besitzen zahlreiche Denkmale ohne wirtschaftlichen Nutzen. Dazu zählen Burgruinen, Stadtmauern, Landwehren, Grabhügelfelder und Großsteingräber. Ihr Wert ist kulturhistorisch und landesgeschichtlich, nicht ökonomisch.
Eine Wirtschaftlichkeit lässt sich aus ihrem Erhalt nicht ableiten. Genau diese Denkmale stehen nach der Neuregelung zur Disposition. Sie werden vorschnell dem Verfall und dem anschließenden Abriss preisgegeben.
Die Akzeptanz des Denkmalschutzes bei den Bürgerinnen und Bürgern wird damit untergraben.
Fachcommunity äußert Kritik
Nicht nur das Bündnis Archäologie Niedersachsen sieht Nachbesserungsbedarf:
Übersicht öffentlicher Stellungnahmen und weiterer Hintergrundinfos
Die Folgen
Was Niedersachsen verlieren würde
„Was wir wissen, ist ein Tropfen …
… was wir nicht wissen, ein Ozean.“, wusste Isaac Newton. Systematische Untersuchungen im Rahmen von Großprojekten zeigen, dass nur etwa 10 bis 25 Prozent der tatsächlich vorhandenen Fundstellen überhaupt bekannt sind.1 Ein riesiger Fundus an Wissen liegt noch unberührt und nicht-lokalisiert im Boden.
Ein Gesetzesentwurf, der diesen Fakt ignoriert, friert die Archäologie auf den Ist-Zustand ein und macht zukünftige Entdeckungen unmöglich.
Jeder Fund ist einmalig
Archäologische Funde haben Einmaligkeitscharakter: Werden sie zerstört, sind kulturelles Erbe und Wissenschatz unwiederbringlich verloren. Niedersächsische Funde wie er Goldschatz von Gessel und der Thron aus der Marsch standen vor ihrer Entdeckung in keinem Denkmal-Verzeichnis und finden heute internationale Beachtung.
Nur weil frühzeitig die Archäologie in planerische Prozesse einbezogen wurde, konnten diese Schätze der Menschheitsgeschichte entdeckt und für unser kulturelles Erbe gesichert werden.
Kulturlandschaft und regionale Identität
Die Welt um uns herum ist von Menschen gestaltet – bebaut, bewirtschaftet, bewohnt. Überall finden sich Denkmale, Spuren und Zeugnisse des Schaffens unserer Vorfahren. In der Region Hannover leben seit rund 200 000 Jahren Menschen. Schriftquellen decken nur die letzten 1 000 Jahre dieses Zeitraums ab.
Letztendlich ist es die Archäologie, die 99,5 Prozent unserer niedersächsischen Geschichte schreibt. Die aktuelle, nicht sachgerechte und nicht zu Ende durchdachte Gesetzesänderung setzt diese Überlieferung aufs Spiel.
Beispiel Gesseler Goldhort. Dieser reale Goldschatz wäre unter der Novelle nie gehoben worden. Er lag nicht im Verzeichnis.
75 - 90 %
der Bodendenkmale in Niedersachsen
sind nach Experteneinschätzungen noch vollkommen unentdeckt. 1
~ 150 000
Archäologische Fundstellen
und Bodendenkmale sind in Niedersachsen bekannt.2
~ 130 000
dieser Bodendenkmale sind nicht
im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen.2
1 vgl. Dr. Henning Haßmann (Niedersächsischer Landesarchäologe), in "Landesarchäologien in Deutschland", 2024
2 Aktuelle Zahlen im NFIS (Niedersächsisches Fachinformationssystem zur Denkmalpflege) nach Angaben des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege
Funde
Diese Funde hätte es so nicht gegeben
Mit der geplanten Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes hätte es zahlreiche Ausgrabungen und Entdeckungen von Bodendenkmalen nie gegeben. Sie wären nicht oder zu spät erkannt oder durch Bauarbeiten ganz oder in Teilen zerstört worden.
Goldhort von Gessel
Der größte prähistorische Goldhort Mitteleuropas kam 2011 bei Syke ans Licht, 60 Zentimeter tief in einem Acker, der nirgends als Kulturdenkmal verzeichnet war.
Der Thron aus der Marsch
Im Marschboden bei Wremen überstand ein hölzerner Prunkstuhl rund 1.500 Jahre. Gefunden wurde er, weil Fachleute einem unklaren Fundplatz nachgingen, der in keinem Denkmalverzeichnis stand.
Die Funde werden laufend aktualisiert und erweitert. Es lohnt sich also, regelmäßig vorbeizuschauen.
Forderungen
Eine bessere Novellierung ist möglich
Das Bündnis Archäologie Niedersachsen lehnt eine Reform des Gesetzes nicht grundlegend ab. Wir streben jedoch eine Novellierung an, die fundierter, verlässlicher und wirkungsvoller ist. Ein Arbeitskreis aus Fachleuten erarbeitet derzeit konkrete Verbesserungsvorschläge für ein besseres Denkmalschutzgesetz. Die Ergebnisse werden hier laufend aktualisiert.
01
Den Entwurf stoppen
Die Landesregierung soll den Entwurf in dieser Form zurückziehen, bevor Schaden entsteht.
02
In die Beratung gehen
Den konstruktiven Dialog mit dem Landesamt, den Unteren Denkmalschutzbehörden und Fachleuten aus Wissenschaft und Wirtschaft suchen.
03
Zuständigkeiten schärfen
Durch klare Kompetenzzuweisungen und konsequente Digitalisierung können Entscheidungswege verkürzt und Prozesse beschleunigt werden.
04
Fachkompetenz sichern
Wenn Verantwortung auf die Unteren Denkmalschutzbehörden wandert, muss die archäologische Fachkompetenz dort gesichert sein.
Die „Argumente“ des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK)
„Man kann doch nicht das ganze Land unter Schutz stellen!“
Das MWK argumentiert, man könne doch nicht das ganze Land unter Schutz stellen. Damit behauptet das MWK, ganz Niedersachsen sei ein archäologisches Bodendenkmal. Eine Aussage, die an der Fachlichkeit des MWK zweifeln lässt: Da Niedersachsen über sehr unterschiedliche Naturräume verfügt, hängen Vorkommen und Anzahl möglicher Fundstellen stark von der naturgeographischen Beschaffenheit und den historischen Verhältnissen ab. Es sind fruchtbare Böden, Gunstlagen, Rohstoffvorkommen, Altsiedelgebiete oder historische Ereignisse (z. B. Varusschlacht), die eng begrenzte Fundregionen schaffen, in denen unser archäologisches Erbe schlummert. 80 bis 90 Prozent davon sind bis heute unentdeckt – aber eben nur verteilt auf ausgewählte Regionen im Land. Und egal wo, definiert der Artikel 6 unserer Landesverfassung und der Paragraf 1 des NDSchG, dass die Landesregierung diese zu schützen habe.
„Man kann doch nicht an jede Kreuzung einen Polizisten stellen!“
Auf die Kritik, dass 80 bis 90 Prozent unseres archäologischen Erbes nicht mehr geschützt wären, falls ab sofort nur noch Baumaßnahmen bei bekannten Bodendenkmalen archäologisch beauflagt werden könnten, argumentierte das Ministerium: „Man könne doch nicht an jede Kreuzung einen Polizisten stellen, um die Einhaltung der Verkehrsregeln zu überwachen!“ Eine sachfremde Aussage, die das Bündnis für Archäologie grundsätzlich mittragen kann. Wir weisen dabei aber auch darauf hin: An gefährlichen Verkehrsorten stehen nicht umsonst Warnschilder und Blitzanlagen. Und auch die Feuerwehr fährt bei einem Brandverdacht nicht nur zu Orten, die im Brandkataster eingetragen sind.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass in der Rhetorik besonders gerne Analogien und Bilder genutzt werden, wenn die eigenen Fachargumente nicht überzeugen.
„Wenige Fundstellen zeigen, dass auch nach Inkrafttreten der Novelle nur wenig zerstört wird!“
Im Rahmen der Einführung der Novelle führen Kritiker des aktuellen NDSchG immer wieder das Argument an, dass zu viele Bauprojekte archäologisch beauflagt werden, ohne dass etwas gefunden werden würde. Diese Argumentation hat sich das Ministerium zu eigen gemacht. Das Bündnis hat mehrfach darauf hingewiesen, dass je nach Region nur 2 bis 20 Prozent aller Bauvorhaben archäologisch beauflagt werden: Dabei handelt es sich in 83 Prozent der Fälle um Maßnahmen, die überwiegend innerhalb von 24 h erledigt sind. Nur in 17 Prozent aller Fälle werden vor Beginn der Bauarbeiten Prospektionen veranlasst, also archäologische Voruntersuchungen im Feld. Bei 82 Prozent dieser Untersuchungen im Feld kommt es dann tatsächlich zu Befunden. Statt sich diesen Fakten zu stellen, argumentiert das MWK, die Zahlen würden doch zeigen, dass nach Inkrafttreten der Novelle nur wenig zerstört werden würde. Hier wirft das MWK erneut eine rhetorische Nebelkerze. Die Zahlen belegen einzig und allein, dass das bisherige NDSchG effizient das archäologische Erbe Niedersachsens schützt.
Nachrichten
Aktuelles aus dem Bündnis und Community
Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Aktionen. Was das Bündnis Archäologie Niedersachsen und seine Partner in Bewegung bringen.
Göttingen stellt sich gegen die Novelle des Denkmalschutzgesetzes
Der Rat der Stadt Göttingen lehnt die Novelle einstimmig ab und fordert das Land zur grundlegenden Überarbeitung auf. Zugleich prüft die Stadt, wie sie Fundstellen im Stadtgebiet auch nach einer Gesetzesänderung schützen kann.
Weiterlesen Göttingen stellt sich gegen die Novelle des Denkmalschutzgesetzes
Protestnote der DGAMN gegen die geplante Novelle
Die DGAMN warnt vor gravierenden Folgen der Novelle für die Bodendenkmalpflege. Besonders nicht eingetragene Fundstellen und historische Innenstädte könnten dadurch unwiederbringlich verloren gehen.
Weiterlesen Protestnote der DGAMN gegen die geplante Novelle
Mehr als 12000 Stimmen für den Schutz der Archäologie in Niedersachsen
Bündnis Archäologie Niedersachsen übergibt Petition an Eva Viehoff vor dem Niedersächsischen Landtag und warnt vor Verlust archäologischer Fundstellen.
Weiterlesen Mehr als 12000 Stimmen für den Schutz der Archäologie in Niedersachsen
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